RS Vwgh 1999/9/27 99/17/0313

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Veröffentlicht am 27.09.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/16 90/13/0004 3

Stammrechtssatz

Dispositionsunfähigkeit liegt dann vor, wenn jemand außerstande ist, als notwendig erkannte Handlungen fristgerecht zu setzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999170313.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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