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50/01 GewerbeordnungNorm
AMA-Gesetz 1992 §21a;Rechtssatz
Aus § 21a, § 21c, § 21d und § 21e AMA-Gesetz 1992 ergibt sich, dass der Gesetzgeber einerseits den Agrarmarketingbeitrag auch für den Zweck der Förderung und Sicherung des Absatzes von inländischen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen vorgesehen hat und der Abgabentatbestand gem § 21c Abs 1 Z 4 AMA-Gesetz 1992 im Falle der Haltung von Legehennen zur Erzeugung von Hühnereiern iVm § 21e Abs 1 Z 5 AMA-Gesetz 1992 bereits dann eingreift, wenn ein Betrieb, der mehr als 500 Legehennen hält, vorliegt. Gem § 21c und § 21e AMA-Gesetz 1992 wird nicht danach unterschieden, ob die Eier der Legehennen eines Betriebes verkauft werden oder ob sie im Betrieb des Betriebsinhabers verwendet werden; der Gesetzgeber hat auch nicht zwischen landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben unterschieden (mit ausführlicher Begründung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999170189.X01Im RIS seit
20.11.2000