RS Vwgh 1999/9/27 98/17/0227

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Veröffentlicht am 27.09.1999
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E000 EU- Recht allgemein
E3R E02202000
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

31992R2913 ZK 1992 Art244;
BAO §119 Abs1;
BAO §212a;
EURallg;

Rechtssatz

Bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art 244 ZK 1992 handelt es sich, wie bei der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, um eine begünstigende Bestimmung. Der Abgabepflichtige hat daher aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen (Hinweis E 17.9.1997, 93/13/0291).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht vorläufige Aussetzung der Vollziehung provisorischer Rechtsschutz EURallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998170227.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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