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E1ENorm
11997E234 EG Art234;Beachte
Kein Vorabentscheidungsantrag, da Vorjudikat des EuGH (RIS: keinVORAB2); Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/17/0139 E 18. Oktober 1999Rechtssatz
Die nach dem Wr FremdenverkehrsförderungsG erhobene Ortstaxe ist zwar proportional zum Preis des Beherbergungsentgeltes, sie ist jedoch keine allgemeine Steuer, denn sie wird nur auf das Beherbergungsentgelt erhoben. Sie belastet den Verkehr mit Gegenständen und Dienstleistungen nicht und betrifft Handelsgeschäfte nicht in einer der Mehrwertsteuer vergleichbaren Weise, denn sie wird nur einmal im Fall der Beherbergung angewandt. Die Ortstaxe ist nicht in einer der Mehrwertsteuer ähnlichen Art abzugsfähig und sie wird parallel zur Mehrwertsteuer erhoben, ohne ganz oder teilweise an deren Stelle zu treten. Die Abgabe wird nicht auf den Mehrwert erhoben und in einer für die Mehrwertsteuer kennzeichnenden Weise auf den Endverbraucher abgewälzt. Aus der gesamthaften Beurteilung an Hand der von der Rechtsprechung des EuGH (Hinweis EuGH Urteil vom 8.6.1999, Erna Pelzl ua, verb. Rs. C-338/97 ua; EuGH Urteil vom 13.7.1989, Wisselink & Co BV ua, verb.
Rs. 93/88 und 94/88) aufgestellten Kriterien ergibt sich somit, dass die Ortstaxe nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat und das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems durch deren Erhebung nicht beeinträchtigt wird. Die Erhebung der Ortstaxe verstößt somit nicht gegen Art 33 der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie. Von der Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art 234 EG konnte daher Abstand genommen werden.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61997J0338 Erna Pelzl VORAB;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998170165.X01Im RIS seit
09.11.2001Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011