RS Vwgh 1999/9/27 99/17/0313

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Die Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit allein ist noch kein Umstand, für notwendig erkannte Handlungen (hier: zu einer Verhandlung vor der Beh zu erscheinen) nicht fristgerecht setzen zu können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999170313.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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