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72 Wissenschaft, HochschulenNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde einer rechtswissenschaftlichen Fakultät gegen die bescheidmässige Versetzung eines ordentlichen Universitätsprofessors mangels Legitimation aufgrund fehlender RechtsfähigkeitRechtssatz
Fakultäten sind nur soweit rechtsfähig, als es sich um Angelegenheiten handelt, die in der Aufzählung des §3 Abs1 UOG 1993 aufscheinen. Ihre Parteifähigkeit geht über den Rahmen der Rechtsfähigkeit nicht hinaus (vgl dazu VfSlg 14594/1996 sowie VwGH 15.10.82, Zl 82/08/0130; 14.12.89, Zl 89/16/0164, betreffend die im vorliegenden Zusammenhang vergleichbare Bestimmung des §2 UOG 1975).
Der bekämpfte Bescheid hat auch keine zum selbständigen Wirkungsbereich der einschreitenden Fakultät gehörende Angelegenheit (vgl VfSlg 13429/1993 (S 413 f)) zum Gegenstand.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Hochschulen, Parteistellung HochschulenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B1232.1999Dokumentnummer
JFR_10008870_99B01232_01