RS Vfgh 1999/11/30 B1232/99

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Veröffentlicht am 30.11.1999
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Index

72 Wissenschaft, Hochschulen
72/01 Hochschulorganisation

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
UOG 1993 §3 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde einer rechtswissenschaftlichen Fakultät gegen die bescheidmässige Versetzung eines ordentlichen Universitätsprofessors mangels Legitimation aufgrund fehlender Rechtsfähigkeit

Rechtssatz

Fakultäten sind nur soweit rechtsfähig, als es sich um Angelegenheiten handelt, die in der Aufzählung des §3 Abs1 UOG 1993 aufscheinen. Ihre Parteifähigkeit geht über den Rahmen der Rechtsfähigkeit nicht hinaus (vgl dazu VfSlg 14594/1996 sowie VwGH 15.10.82, Zl 82/08/0130; 14.12.89, Zl 89/16/0164, betreffend die im vorliegenden Zusammenhang vergleichbare Bestimmung des §2 UOG 1975).

Der bekämpfte Bescheid hat auch keine zum selbständigen Wirkungsbereich der einschreitenden Fakultät gehörende Angelegenheit (vgl VfSlg 13429/1993 (S 413 f)) zum Gegenstand.

Entscheidungstexte

  • B 1232/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.11.1999 B 1232/99

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Hochschulen, Parteistellung Hochschulen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1232.1999

Dokumentnummer

JFR_10008870_99B01232_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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