RS Vwgh 1999/9/27 99/17/0313

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Veröffentlicht am 27.09.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;
AVG §37;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Beh ist nicht gehalten, iSd § 13a AVG Unterweisungen zu erteilen, wie ein Vorbringen zu gehalten ist, damit dem Antrag allenfalls stattgegeben werden könnte. Vielmehr ist der Antragsteller verpflichtet, initiativ alles vorzutragen, was seiner Entlastung dient (Hinweis E 23.1.1997, 97/06/0004).

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999170313.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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