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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Nicht die subjektive Einschätzung der Erkrankung ist für die Unabwendbarkeit des Hindernisses, bei der Verhandlung zu erscheinen, maßgebend, sondern die objektivierbare Gebotenheit aus medizinischer Sicht, der Verhandlung fernzubleiben, welche sich aus der Art und Schwere der Erkrankung ergibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999170313.X07Im RIS seit
11.07.2001