RS Vwgh 1999/9/27 97/17/0146

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1999
beobachten
merken

Index

L37137 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Tirol
L82407 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Tirol

Norm

AbfallgebührenO Reith Seefeld 1996 §2;
AWG Tir 1990 §10;
MüllabfuhrO Reith Seefeld 1996 §2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/17/0156 E 27. September 1999

Rechtssatz

Die Gemeinde hat die Sammlung des Mülls von den abholpflichtigen Grundstücken, auf denen er anfällt, zu besorgen. Der Gebührenanspruch entsteht unabhängig davon, ob der auf dem Grundstück angefallene Müll vor der Abfuhr zu einem anderen Grundstück gebracht wird, um von dort durch die Müllabfuhr entsorgt zu werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997170146.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten