RS Vfgh 1999/11/30 G129/99, B911/97

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Veröffentlicht am 30.11.1999
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Index

37 Geld-, Währungs-und Kreditrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
VfGG §62 Abs1 zweiter Satz
BankwesenG §92 Abs7

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags einer Bank AG auf Aufhebung einer Bestimmung des BankwesenG betreffend Zugehörigkeit zum jeweiligen Sektorverbund mangels Darlegung der Bedenken im einzelnen und wegen zumutbaren Wegs zur Abwehr des Eingriffs; Ablehnung der gleichzeitig eingebrachten Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Zugehörigkeit

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §92 Abs7 BankwesenG.

Im vorliegenden Antrag werden zum einen verfassungsrechtliche Bedenken nur gegen die - (auch) insoweit trennbare - Regelung des §92 Abs7 BankwesenG vorgebracht, derzufolge die Aktiengesellschaft dem gesetzlichen Revisionsverband des einbringenden Kreditinstituts angehört. Hingegen fehlt es an einer Darlegung von gegen die Verfassungsmäßigkeit der übrigen Teile der angefochtenen Bestimmung (betreffend die Zugehörigkeit zu Fachverband, Zentralinstitut und sektoraler Einlagensicherungseinrichtung) sprechenden Bedenken überhaupt.

Der Einschreiterin ist es - nach Lage des hier vorliegenden Falles - zumutbar, nach der allfälligen Erlassung eines Bescheides im Sinne des §70 Abs4 BankwesenG, der die Prüfung der Einschreiterin durch die gesetzlich zuständige Prüfungseinrichtung zum Gegenstand hätte, gegen diesen Beschwerde gemäß Art144 B-VG zu erheben und darin ihre Bedenken gegen §92 Abs7 BankwesenG an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen (vgl. VfGH 05.10.99, G60/99).

Die von der Einschreiterin begehrte Erlassung eines diesbezüglichen Feststellungsbescheides und die in der Folge ergangene Erledigung der Behörde ändern an dem dargestellten Ergebnis nichts.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Bedenken, VfGH / Individualantrag, Bankwesen, Feststellungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:G129.1999

Dokumentnummer

JFR_10008870_99G00129_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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