TE Vfgh Beschluss 2005/6/7 B37/05

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Veröffentlicht am 07.06.2005
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
Tir GVG 1996 §8 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Bescheidqualität des angefochtenen Schreibens der Landes-Grundverkehrskommission betreffend Rückzahlung einer Kaution

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Bescheid der Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung (LGVK) vom 20.11.2001 war dem nunmehrigen Beschwerdeführer zur Sicherung der Erfüllung einer grundverkehrsbehördlich erteilten Auflage eine Kaution in Form einer auf drei Jahre befristeten Bankgarantie vorgeschrieben worden (§8 Abs2 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996).

Mit Bescheid der LGVK vom 18.6.2003 wurde der Verfall der vorgeschriebenen Kaution festgestellt. Diesen Bescheid hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.6.2004, B992/03 ua., wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter auf, weil die LGVK zu dieser Entscheidung (in erster Instanz) nicht zuständig war.

Am 7.10.2004 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer bei der LGVK die Erlassung eines Ersatzbescheides über die Rückstellung des inzwischen freigewordenen Betrages. Die LGVK teilte dem Beschwerdeführer dazu mit Schreiben vom 1.12.2004 Folgendes mit:

"Die Landes-Grundverkehrskommission hat über ihren Antrag auf Erlassung eines Bescheides, mit welchem dem Landeskulturfonds die Zurückzahlung des eingezogenen Betrages aufgetragen wird, in ihrer Sitzung vom 25.11.2004 beraten. Die Kommission ist einhellig der Meinung, dass in diesem Fall kein Bescheid für die Rückstellung der eingelösten Bankgarantie zu erlassen ist. Man war sich jedoch einig darüber, dass der eingezogene Betrag zurückzuzahlen ist, sodass der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird.

Da die Rückstellung des Betrages bereits veranlasst worden ist, sind nach Meinung der Kommission keine weiteren Schritte zu setzen.

Mit freundlichen Grüßen

Für die Landes-Grundverkehrskommission

Dr. V"

2. Gegen dieses vom Einschreiter als Bescheid gewertete Schreiben richtet sich die vorliegende Beschwerde gemäß Art144 B-VG, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie die Verletzung in Rechten durch Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung (§8 Abs2 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides beantragt wird.

3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie den Bescheidcharakter des angefochtenen Schreibens verneint, dem Beschwerdevorbringen auch im Übrigen entgegentritt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Beschwerdeführer hat darauf repliziert.

II. Die Beschwerde ist nicht zulässig:

1. Gemäß Art144 Abs1 erster Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate. Ein Beschwerdeverfahren vor dem Gerichtshof hat somit zur wesentlichen Voraussetzung, dass dem bekämpften Akt Bescheidqualität zukommt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist eine behördliche Erledigung auch dann, wenn sie nicht als Bescheid bezeichnet und nicht in Spruch und Begründung gegliedert ist, als Bescheid zu werten, sofern sie nur eine Verwaltungsangelegenheit gegenüber individuell bestimmten Personen in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ regelt, also für den Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse bindend gestaltet oder feststellt. Aus der Erledigung muss - soll sie als Bescheid iSd. Art144 Abs1 erster Satz B-VG gewertet werden - deutlich der objektiv erkennbare Wille hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen (vgl. VfSlg. 15.893/2000, 16.859/2003 mwH).

2. Diese Voraussetzung trifft hier nicht zu:

Das Schreiben der LGVK weist nicht die äußere Form eines Bescheides auf und ist seinem Wortlaut nach als bloße Mitteilung abgefasst. Es beschränkt sich darauf, dem Beschwerdeführer mitzuteilen, dass der Kautionsbetrag nach Meinung der LGVK zurückzuzahlen sei, darüber aber kein Bescheid zu ergehen habe. Einen normativen Abspruch (sei es rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend) über Rechtsverhältnisse enthält dieses Schreiben jedoch nicht (vgl. auch VfSlg. 14.057/1995).

Da eine allfällige Verweigerung der Herausgabe einer frei gewordenen Kaution mittels Klage gemäß Art137 B-VG geltend gemacht werden kann, kann auch nicht von einem durch die Verneinung der Bescheidqualität des Schreibens drohenden Rechtsschutzdefizit die Rede sein (vgl. VfSlg. 14.057/1995, 16.037/2000).

Da die Beschwerde sich somit gegen ein für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof untaugliches Anfechtungsobjekt richtet, war sie mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes als unzulässig zurückzuweisen.

Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, inwieweit der Beschwerdeführer in Anbetracht der bereits erfolgten Rückzahlung des Kautionsbetrages durch das bekämpfte Schreiben beschwert sein kann.

3. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

Bescheidbegriff, Grundverkehrsrecht, Rechtsschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B37.2005

Dokumentnummer

JFT_09949393_05B00037_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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