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L82000 BauordnungNorm
BauRallg;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):99/05/0139 E 9. November 1999Rechtssatz
Beihilfe ist nur dann strafbar, wenn der unmittelbare Täter das Tatbild hergestellt hat. Da die Beihilfe gegenüber der unmittelbaren Täterschaft subsidiär ist, kann ein und dieselbe Person nicht sowohl als unmittelbarer Täter als auch als Mitschuldiger bestraft werden (Hinweis E 18.3.1958, 856/57, VwSlg 4609 A/1958).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999050145.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
16.01.2015