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L70709 Theater Veranstaltung WienNorm
StGB §33 Z1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 99/05/0231 E 9. November 1999Rechtssatz
Im Lichte der Grundsätze des § 19 VStG kann keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, wenn die Behörde, gestützt darauf, dass der Besch 85 einschlägige Vorstrafen aufweist, bei einem Einkommen des Besch von ca S 23.500,- und Sorgepflichten für eine Frau und drei Kinder eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von S 24.000,- verhängt hat, zumal die bisher verhängten zahlreichen niedrigeren Strafen den Besch nicht davor abgehalten haben, neuerlich eine auf der gleichen Neigung beruhende Verwaltungsübertretung zu begehen.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999050209.X02Im RIS seit
26.11.2001