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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Unter den "vor der Aufhebung verwirklichten Tatbeständen" iSd Art 140 Abs 7 B-VG ist nicht die Errichtung des Baues, sondern das baubehördliche Bewilligungsverfahren zu verstehen (hier: Im vorliegenden Fall wurden subjektiv-öffentliche Rechte nur gemäß § 118 Abs 9 Z 4 NÖ BauO 1976, dh die Bestimmungen über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe und die Abstände der Fluchtlinien zur Erzielung einer ausreichenden Belichtung begründet, da das gegenständliche Bauvorhaben außer der baubehördlichen auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedurfte. Die Bestimmungen über den Brandschutz und den Schutz vor anderen Gefahren, die sich auf Anrainergrundstücke ausdehnen können, begründeten im vorliegenden Fall daher keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999050164.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009