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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §63 Abs5;Rechtssatz
Nach der NÖ BauO 1883 stand dem Nachbarn weder ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung von Bestimmungen über den Brandschutz noch auf Abwehr von Immissionen (Hinweis E 24.1.1966, 2258/64,VwSlg 6845 A/1966) zu. Der übergangene Nachbar kann sich daher gemäß § 121 Abs 1 NÖ BauO 1976, wonach Rechtsmittel übergangener Nachbarn, nach dem zur Zeit der angefochtenen Entscheidung gültige Bestimmungen zu behandeln sind, in seiner Berufung gegen den nach der NÖ BauO 1883 erlassenen erstinstanzlichen Bescheide weder auf die Einhaltung von Bestimmungen über den Brandschutz noch auf die Abwehr von aus den Entlüftungsleitungen des Nachbargrundstückes herrührenden Emissionen berufen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Brandschutz (Bestimmungen feuerpolizeilichen Charakters) BauRallg5/1/4Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1995050218.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009