RS Vwgh 1999/9/28 95/05/0218

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Veröffentlicht am 28.09.1999
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §8;
BauO NÖ 1883;
BauO NÖ 1976 §121 Abs1;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach der NÖ BauO 1883 stand dem Nachbarn weder ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung von Bestimmungen über den Brandschutz noch auf Abwehr von Immissionen (Hinweis E 24.1.1966, 2258/64,VwSlg 6845 A/1966) zu. Der übergangene Nachbar kann sich daher gemäß § 121 Abs 1 NÖ BauO 1976, wonach Rechtsmittel übergangener Nachbarn, nach dem zur Zeit der angefochtenen Entscheidung gültige Bestimmungen zu behandeln sind, in seiner Berufung gegen den nach der NÖ BauO 1883 erlassenen erstinstanzlichen Bescheide weder auf die Einhaltung von Bestimmungen über den Brandschutz noch auf die Abwehr von aus den Entlüftungsleitungen des Nachbargrundstückes herrührenden Emissionen berufen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Brandschutz (Bestimmungen feuerpolizeilichen Charakters) BauRallg5/1/4Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995050218.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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