RS Vfgh 1999/11/30 B877/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1999
beobachten
merken

Index

13 Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
StGG Art5
EMRK Art6 Abs1 / civil rights
VerteilungsG DDR
VerteilungsG DDR §20 Abs2
VerteilungsG DDR §20 Abs6

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Zurückweisung eines Antrags auf Zuerkennung einer Entschädigung nach dem VerteilungsG DDR wegen Fristversäumnis; keine Bedenken gegen die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs sowie gegen den Entfall einer früher vorgesehenen Nachsichtsregelung; keine Qualifikation der Ansprüche nach dem VerteilungsG DDR als "civil rights"

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen die in §20 Abs2 VerteilungsG DDR vorgesehene Frist zur Anmeldung von Entschädigungsansprüchen sowie gegen den Entfall der Nachsichtsregelung des §20 Abs6.

Von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehend, kann nicht gesagt werden, daß die hier in Rede stehende Frist von sechs Monaten nach Veröffentlichung des Aufrufes im Amtsblatt zur Wiener Zeitung für die in Betracht kommenden Fälle zu kurz bemessen wäre.

Dazu kommt, daß es der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk VfSlg 5094/1965 in Zusammenhang mit Anträgen auf Zuerkennung einer Entschädigung nach dem Umsiedler- und Vertriebenenentschädigungsgesetz für sachlich gerechtfertigt gehalten hat, wenn das Gesetz, um über den Umfang der angemeldeten Entschädigungsansprüche abschließend eine Übersicht zu erhalten, für deren Geltendmachung eine (zeitliche) Grenze setzt, die nicht mehr überschritten werden kann. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Anmeldung der Entschädigungsansprüche nach dem VerteilungsG DDR.

Auch die Beseitigung der Nachsichtsregelung (durch ArtII Z1 des Bundesgesetzes BGBl I Nr 125/1997) erweist sich nach dem Gesagten als sachlich gerechtfertigt.

Bei den von der Bundesverteilungskommission nach dem VerteilungsG DDR zu behandelnden Ansprüchen handelt es sich nicht um "civil rights" iSd Art6 EMRK, sondern um Ansprüche öffentlichrechtlicher Natur. Die betreffenden Zahlungen sind nicht Entschädigungen für erfolgte Enteignungen, sondern vom Staat aus Billigkeitsgründen gewährte Leistungen öffentlichrechtlicher Art(s zB VfSlg 13130/1992, S 816). Aufgrund der öffentlichrechtlichen Natur der in Rede stehenden Ansprüche ist es auch ausgeschlossen, daß die Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt wurden (s etwa VfSlg 13130/1992, S 820).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Entschädigung DDR, Fristen, Ansprüche öffentlich-rechtliche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B877.1999

Dokumentnummer

JFR_10008870_99B00877_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten