RS Vwgh 1999/9/29 99/12/0204

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Veröffentlicht am 29.09.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs2;
BDG 1979 §254 Abs1 idF 1994/550;
BDG 1979 §254 Abs7 Z1 idF 1994/550;
DVG 1984 §13 Abs1;

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund des eindeutigen Wortlautes des § 254 Abs 1

BDG 1979 (EIN BEAMTER DES DIENSTSTANDES ... SEINE ÜBERLEITUNG ...

BEWIRKEN). kann die Auffassung nicht geteilt werden, es sei für die Frage der Zugehörigkeit zum Dienststand nicht der Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung, sondern der gesetzlich vorgesehene Rückwirkungszeitpunkt (1.1.1995) maßgebend; denn nur ein Beamter des Dienststandes kann die Überleitung, die kraft Gesetzes eintritt, bewirken. Ausgehend von der primär gebotenen Auslegung nach dem Wortlaut erscheint eine andere Auslegung des § 254 Abs 1 BDG 1979, nämlich, dass auch ein Beamter des Ruhestandes die Überleitung durch schriftliche Erklärung bewirken könne, geradezu denkunmöglich.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltVerhältnis zu anderen Normen und Materien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999120204.X03

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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