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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Vor dem Hintergrund des eindeutigen Wortlautes des § 254 Abs 1
BDG 1979 (EIN BEAMTER DES DIENSTSTANDES ... SEINE ÜBERLEITUNG ...
BEWIRKEN). kann die Auffassung nicht geteilt werden, es sei für die Frage der Zugehörigkeit zum Dienststand nicht der Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung, sondern der gesetzlich vorgesehene Rückwirkungszeitpunkt (1.1.1995) maßgebend; denn nur ein Beamter des Dienststandes kann die Überleitung, die kraft Gesetzes eintritt, bewirken. Ausgehend von der primär gebotenen Auslegung nach dem Wortlaut erscheint eine andere Auslegung des § 254 Abs 1 BDG 1979, nämlich, dass auch ein Beamter des Ruhestandes die Überleitung durch schriftliche Erklärung bewirken könne, geradezu denkunmöglich.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltVerhältnis zu anderen Normen und MaterienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999120204.X03Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
17.03.2015