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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §21 idF 1992/314;Rechtssatz
Aus dem Argument, dass es bei der Auslandsverwendungszulage um ein Pauschale gehe und es dem Einzelnen völlig freistehe, durch Einfallsreichtum, besondere Bemühungen oder einfach durch Sparsamkeit einen Vorteil zu erzielen, ist für die bf Beamtin nichts Entscheidendes zu gewinnen. Es kann schon sein, dass sich im Einzelfall ein Pauschale gemäß § 21 GehG, das nach dem Konzept des Gesetzes individuell-konkret, also gleichsam MAßGESCHNEIDERT festzusetzen ist (zumal eine Verordnung im Sinne des § 21 Abs 3 GehG bislang nicht erlassen wurde), - auch bei Zugrundelegung eines angemessenen Beobachtungszeitraumes - als überhöht darstellen mag, weil der Beamte in einer oben umschriebenen Weise die Aufwendungen, die damit abgedeckt werden sollen, reduziert hat und die Differenz für andere Zwecke oder, um es drastisch auszudrücken, zu seiner persönlichen Bereicherung verwendet. Eine solche Vorgangsweise entspricht aber nicht dem Wesen der Auslandsverwendungszulage als Aufwandersatz. Eine solche dem Sinn des Gesetzes widersprechende Vorgangsweise kann demnach rechtens keinen Maßstab für eine (rechtmäßige) Vorgangsweise der Behörde bilden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998120140.X09Im RIS seit
21.02.2002