Index
L24003 Gemeindebedienstete NiederösterreichNorm
B-VG Art118 Abs3;Rechtssatz
Geht man von Art 21 Abs 3 in Verbindung mit Art 118 Abs 3 und 5 B-VG aus, so umfasst die Ausübung der Diensthoheit, die den jeweils obersten Organen übertragen ist, die Wahrnehmung der Summe der dienstrechtlichen Zuständigkeiten gegenüber den Bediensteten. Bereits die im § 46 Abs 7 NÖ GdBDO 1976 enthaltene Aufzählung der funktionell für eine Personalzulage in Frage kommenden Gemeindebeamten, insbesondere der Hinweis, dass auch ein Gemeindebeamter, der einen im Dienstpostenplan als mit dem Dienstposten eines Abteilungsleiters vergleichbar bezeichneten Dienstposten innehat, deutet auf einen weiteren Inhalt des Begriffes DIENSTHOHEIT hin. Dies wird durch die im Abs 8 enthaltenen Bemessungskriterien für die Personalzulage unterstützt. Maßgebend für die vom NÖ Landesgesetzgeber vorgesehene Personalzulage ist daher:
1. die Innehabung eines der im § 46 Abs 7 NÖ GdBDO 1976 genannten Dienstposten und
2. die Erbringung von Mehrdienstleistungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von dienstrechtlichen Zuständigkeiten gegenüber zugeteilten Bediensteten, weiters
3. ist auf die allgemeine Bedeutung der Dienststellung, ihre Verantwortlichkeit und das Ausmaß der Mehrdienstleistungen (- worunter aber nicht bloß zeitliche Mehrleistungen zu verstehen sind -) Bedacht zu nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997120104.X01Im RIS seit
20.11.2000