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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Nach der Systematik der DGO Graz (danach sind alle Bemessungsfaktoren von derselben Behörde von Amts wegen zu ermitteln, und zwar auch die in § 52 DGO Graz genannten Tatbestände) sind GRUNDSÄTZLICH alle für die Bemessung des Ruhegenusses relevanten Umstände in EINEM VERFAHREN zu klären, zumal dafür nach der DGO Graz - anders als grundsätzlich im Bundesbereich (vgl dazu § 2 Abs 6 DVG 1984 sowie § 9 Abs 1 PG ) - dieselbe Dienstbehörde zuständig ist. Zum Bemessungsverfahren gehört daher auch die Zurechnung von Jahren nach § 52 GDO Graz, die für eine Bemessungskomponente des Ruhegenusses von Bedeutung sein kann. Daran ändert der Umstand nichts, dass es sich bei § 52 Abs 3 DGO Graz um eine Ermessensregelung (Hinweis E 17.2.1993, 92/12/0013) handelt. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist daher eine in einem Bescheid getroffene Entscheidung über die Ruhegenussbemessung als abschließende Entscheidung anzusehen, es sei denn, es würde sich aus ihr ausdrücklich etwas anderes ergeben. Dies wäre zB dann der Fall, wenn die Behörde in den Spruch einen Entscheidungsvorbehalt aufgenommen hat, der selbstverständlich auch bezüglich einer Entscheidung nach § 52 GDO Graz möglich ist. Bei einem Entscheidungsvorbehalt lediglich zugunsten einer Entscheidung nach § 52a DGO Graz steht die Rechtskraft der Entscheidung über die Ruhegenussbemessung einem späteren Verfahren nach § 52 DGO Graz entgegen.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997120281.X03Im RIS seit
16.05.2001Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009