Index
13 Staatsvertragsdurchführung, KriegsfolgenNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung eines Antrags auf neuerliche Auszahlung einer Entschädigung nach dem VerteilungsG DDR nach Zurückziehung des ursprünglichen Antrags und Rücküberweisung des bereits ausbezahlten Vorschusses; Zulässigkeit der Zurückziehung des Entschädigungsantrags; keine Wiedererlangung des Anspruchs durch versuchte Rückgängigmachung des Widerrufs; keine Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Inanspruchnahme der Zuständigkeit durch die BundesverteilungskommissionRechtssatz
Die Einschreiterin irrt mit ihrer Annahme, das Verfahren über den von ihr angemeldeten Entschädigungsanspruch nach dem VerteilungsG DDR sei mit dem Feststellungsbescheid abgeschlossen worden. Dieser beendete zwar den ersten Verfahrensabschnitt, er war jedoch noch keine Enderledigung.
Keine Vorschrift des VerteilungsG DDR verbietet einem Entschädigungswerber, seine Anmeldung des Anspruches rückgängig zu machen.
Das Verfahren wurde auf Grundlage der vorgenommenen Zurückziehung des Entschädigungsantrages mit Bescheid des Feststellungssenates der Bundesverteilungskommission beendet.
In Anbetracht der Notwendigkeit, das Verfahren nach dem VerteilungsG DDR in angemessener Zeit zu einem Abschluß zu bringen (s dazu ausführlich VfGH, E v 30.11.99, B877/99), kann durch nachfolgende Schritte bzw Erklärungen ein Widerruf der Anmeldung nicht rückgängig gemacht und der Anspruch auf diese Weise nicht wiedererlangt werden.
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.
Die belangte Behörde konnte den Schriftsatz vom 20.11.97 zu Recht als einen Antrag auf neuerliche Auszahlung des zurückgezahlten Vorschusses deuten.
Die Bundesverteilungskommission hat die ausschließliche Kompetenz zur Verteilung der Mittel nach §1 VerteilungsG DDR. Da auch der in §26 leg cit geregelte Vorschuß Teil dieser Mittel ist, war allein die Bundesverteilungskommission zur Entscheidung über das Begehren der Beschwerdeführerin zuständig.
Schlagworte
Entschädigung DDR, Behördenzuständigkeit, Auslegung eines AntragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B2098.1998Dokumentnummer
JFR_10008870_98B02098_01