RS Vfgh 1999/11/30 B2098/98

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Veröffentlicht am 30.11.1999
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Index

13 Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
StGG Art5
VerteilungsG DDR §1
VerteilungsG DDR §19 Abs1
VerteilungsG DDR §24 Abs1

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung eines Antrags auf neuerliche Auszahlung einer Entschädigung nach dem VerteilungsG DDR nach Zurückziehung des ursprünglichen Antrags und Rücküberweisung des bereits ausbezahlten Vorschusses; Zulässigkeit der Zurückziehung des Entschädigungsantrags; keine Wiedererlangung des Anspruchs durch versuchte Rückgängigmachung des Widerrufs; keine Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Inanspruchnahme der Zuständigkeit durch die Bundesverteilungskommission

Rechtssatz

Die Einschreiterin irrt mit ihrer Annahme, das Verfahren über den von ihr angemeldeten Entschädigungsanspruch nach dem VerteilungsG DDR sei mit dem Feststellungsbescheid abgeschlossen worden. Dieser beendete zwar den ersten Verfahrensabschnitt, er war jedoch noch keine Enderledigung.

Keine Vorschrift des VerteilungsG DDR verbietet einem Entschädigungswerber, seine Anmeldung des Anspruches rückgängig zu machen.

Das Verfahren wurde auf Grundlage der vorgenommenen Zurückziehung des Entschädigungsantrages mit Bescheid des Feststellungssenates der Bundesverteilungskommission beendet.

In Anbetracht der Notwendigkeit, das Verfahren nach dem VerteilungsG DDR in angemessener Zeit zu einem Abschluß zu bringen (s dazu ausführlich VfGH, E v 30.11.99, B877/99), kann durch nachfolgende Schritte bzw Erklärungen ein Widerruf der Anmeldung nicht rückgängig gemacht und der Anspruch auf diese Weise nicht wiedererlangt werden.

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.

Die belangte Behörde konnte den Schriftsatz vom 20.11.97 zu Recht als einen Antrag auf neuerliche Auszahlung des zurückgezahlten Vorschusses deuten.

Die Bundesverteilungskommission hat die ausschließliche Kompetenz zur Verteilung der Mittel nach §1 VerteilungsG DDR. Da auch der in §26 leg cit geregelte Vorschuß Teil dieser Mittel ist, war allein die Bundesverteilungskommission zur Entscheidung über das Begehren der Beschwerdeführerin zuständig.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Entschädigung DDR, Behördenzuständigkeit, Auslegung eines Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B2098.1998

Dokumentnummer

JFR_10008870_98B02098_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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