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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die an den Lenker seitens der Behörde ergangene Aufforderung, einen Befund einer bestimmten von der Behörde vorgegebenen Stelle über eine verkehrspsychologische Untersuchung zwecks Erstattung eines ärztlichen Gutachtens vorzulegen, verletzt nicht die Rechte des Lenkers. Eine solche Verletzung der Rechte des Lenkers könnte gegebenenfalls nur dann vorliegen, wenn er einen vollständigen Befund einer anderen Stelle beibrächte und die Behörde dennoch eine Entziehung der Lenkerberechtigung wegen Nichtbeibringung des Befundes verfügte (Hinweis E 15.12.1992, 92/11/0154, und 18.2.1997, 96/11/0169, 0215).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999110263.X01Im RIS seit
19.03.2001