RS Vwgh 1999/9/29 98/12/0140

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Veröffentlicht am 29.09.1999
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §21 Abs1 Z2 idF 1992/314;
GehG 1956 §21 Abs3 Z1 idF 1992/314;
GehG 1956 §21 Abs5 idF 1992/314;

Rechtssatz

Eine EINGANGSVORAUSSETZUNG für die Gebührlichkeit einer Auslandsverwendungszulage ist, dass dem Beamten überhaupt BESONDERE KOSTEN im Sinne des § 21 Abs 1 Z 2 GehG entstehen, wenngleich auch diese Eingangsvoraussetzung nur grundsätzlich gilt, weil sie ebenfalls durch die Behalteregel des § 21 Abs 5 GehG relativiert wird. Das vermag aber am Grundsatz nichts zu ändern, dass entscheidend die Anknüpfung an die BESONDEREN KOSTEN und nicht an eine Funktion (Verwendung) für sich allein ist. Anders gewendet:

ginge man hypothetisch davon aus, dass einem bestimmten Beamten - in welcher Verwendung auch immer -, der seinen Dienstort im Ausland hat und DORT WOHNEN MUSS, keine BESONDEREN KOSTEN im Sinne des § 21 Abs 1 Z 2 GehG entstünden, gebührte ihm - vom Prinzip her - auch keine Auslandsverwendungszulage. Dass in § 21 Abs 3 Z 1 GehG als Bemessungsparameter DIE DIENSTLICHE VERWENDUNG DES BEAMTEN genannt ist, erklärt sich daraus, dass in aller Regel eine unterschiedliche dienstliche Verwendung im Ausland unterschiedliche derartige BESONDERE KOSTEN zufolge haben wird, vermag aber an diesem Prinzip nichts zu ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998120140.X08

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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