RS Vwgh 1999/9/29 99/11/0190

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Veröffentlicht am 29.09.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

MTF-SHD-G 1997 §37 Abs1;
MTF-SHD-G 1997 §44 lith;
MTF-SHD-G 1997 §51 lith;
MTF-SHD-G 1997 §60 Abs1 Z1;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Wurde dem Arzt von seinem Arbeitgeber und offenbar auch von der ärztlichen Leitung der Krankenanstalt unter Hinweis auf die Information durch die Ärztekammer und die sie stützenden Gutachten mitgeteilt, es sei rechtlich zulässig, ihn nach dem MTF-SHD-G 1997 zu Elektrotherapien und Ultraschallbehandlungen heranzuziehen, konnte er von der Richtigkeit dieser Mitteilungen ausgehen. Es stellte eine Überspannung der Verpflichtung zur Vorsorge, nicht rechtswidrig zu handeln, dar, wollte man vom Arzt im gegebenen Zusammenhang verlangen, weitere Schritte zu unternehmen, sich über seine rechtliche Situation und seine Befugnisse zu vergewissern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999110190.X02

Im RIS seit

22.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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