RS Vwgh 1999/9/29 98/12/0140

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Veröffentlicht am 29.09.1999
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §21 Abs1 idF 1992/314;
GehG 1956 §21 Abs5 idF 1992/314;

Rechtssatz

EINGANGSVORAUSSETZUNG für die Gebührlichkeit einer Auslandsverwendungszulage ist nach dem ersten Teil des ersten Satzes des § 21 Abs 1 GehG, dass der Beamte seinen Dienstort im Ausland hat UND DORT WOHNEN MUSS. Aus § 21 Abs 5 dieser Bestimmung ergibt sich aber zwingend, dass es sich dabei nur um eine GRUNDSÄTZLICH GEGEBENE RESIDENZPFLICHT handelt (weil ansonsten ein Widerspruch zwischen § 21 Abs 1 erster Satz und § 21 Abs 5 GehG bestünde).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998120140.X07

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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