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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §21 Abs1 idF 1992/314;Rechtssatz
EINGANGSVORAUSSETZUNG für die Gebührlichkeit einer Auslandsverwendungszulage ist nach dem ersten Teil des ersten Satzes des § 21 Abs 1 GehG, dass der Beamte seinen Dienstort im Ausland hat UND DORT WOHNEN MUSS. Aus § 21 Abs 5 dieser Bestimmung ergibt sich aber zwingend, dass es sich dabei nur um eine GRUNDSÄTZLICH GEGEBENE RESIDENZPFLICHT handelt (weil ansonsten ein Widerspruch zwischen § 21 Abs 1 erster Satz und § 21 Abs 5 GehG bestünde).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998120140.X07Im RIS seit
21.02.2002