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95 TechnikNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung im Gleichheitsrecht und in der Erwerbsausübungsfreiheit durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Ziviltechniker wegen fahrlässiger Schädigung von Gläubigern im Zuge des KonkursesRechtssatz
Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie vermeint, dass der Beschwerdeführer durch sein im vorliegenden Fall maßgebliches Verhalten das Ansehen und die Würde des Standes beeinträchtigt habe. Dies vor allem im Hinblick auf die besondere Stellung des Ziviltechnikers als einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person, die neben der Vertretungsbefugnis vor Behörden ua. auch zu treuhänderischen Leistungen berechtigt ist (vgl. dazu näher §4 Abs1 ZiviltechnikerkammerG 1993).
Schlagworte
Ziviltechniker DisziplinarrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B2028.1997Dokumentnummer
JFR_10008870_97B02028_01