RS Vfgh 1999/11/30 B2028/97

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Veröffentlicht am 30.11.1999
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Index

95 Technik
95/06 Ziviltechniker

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
ZiviltechnikerkammerG 1993 §4 Abs1
ZiviltechnikerkammerG 1993 §17 Abs1
ZiviltechnikerkammerG 1993 §55 Abs1

Leitsatz

Keine Verletzung im Gleichheitsrecht und in der Erwerbsausübungsfreiheit durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Ziviltechniker wegen fahrlässiger Schädigung von Gläubigern im Zuge des Konkurses

Rechtssatz

Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie vermeint, dass der Beschwerdeführer durch sein im vorliegenden Fall maßgebliches Verhalten das Ansehen und die Würde des Standes beeinträchtigt habe. Dies vor allem im Hinblick auf die besondere Stellung des Ziviltechnikers als einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person, die neben der Vertretungsbefugnis vor Behörden ua. auch zu treuhänderischen Leistungen berechtigt ist (vgl. dazu näher §4 Abs1 ZiviltechnikerkammerG 1993).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ziviltechniker Disziplinarrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B2028.1997

Dokumentnummer

JFR_10008870_97B02028_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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