Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
DVG 1984 §8;Rechtssatz
Der angefochtene Bescheid steht mit § 21 Abs 5 Z 1 GehG nicht im Einklang, weil die belangte Behörde allein auf Grund der so genannten Auslandsbesoldungsrichtlinien (denen normativer Charakter nicht zukommt) vorgegangen ist, ohne danach zu trachten, das tatsächliche Ausmaß an zu berücksichtigenden BESONDEREN KOSTEN im Sinne des § 21 Abs 1 Z 2 GehG zu ermitteln. Zwar sind die diesbezüglichen Behauptungen der Beschwerdeführerin im zugrundeliegenden Antrag (die dahin gehen, es seien ihr Aufwendungen entstanden, die infolge Kürzung der fraglichen Zulage unersetzt blieben) wenig präzis, es wäre aber vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles Sache der belangten Behörde gewesen (§ 8 DVG 1984), für eine entsprechende Präzisierung zu sorgen.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998120140.X12Im RIS seit
21.02.2002