RS Vwgh 1999/9/29 98/12/0140

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Veröffentlicht am 29.09.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/02 Gehaltsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

DVG 1984 §8;
GehG 1956 §21 Abs1 Z2 idF 1992/314;
GehG 1956 §21 Abs5 Z1 idF 1992/314;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der angefochtene Bescheid steht mit § 21 Abs 5 Z 1 GehG nicht im Einklang, weil die belangte Behörde allein auf Grund der so genannten Auslandsbesoldungsrichtlinien (denen normativer Charakter nicht zukommt) vorgegangen ist, ohne danach zu trachten, das tatsächliche Ausmaß an zu berücksichtigenden BESONDEREN KOSTEN im Sinne des § 21 Abs 1 Z 2 GehG zu ermitteln. Zwar sind die diesbezüglichen Behauptungen der Beschwerdeführerin im zugrundeliegenden Antrag (die dahin gehen, es seien ihr Aufwendungen entstanden, die infolge Kürzung der fraglichen Zulage unersetzt blieben) wenig präzis, es wäre aber vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles Sache der belangten Behörde gewesen (§ 8 DVG 1984), für eine entsprechende Präzisierung zu sorgen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998120140.X12

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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