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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung der nach dem BKUVG zuständigen Behörden (Gerichte) ist die Gebührlichkeit einer Versehrtenrente durch die Pensions-Dienstbehörde als Vorfrage nach § 4 Abs 4 Z 2 PG selbständig zu beurteilen oder es ist bei Vorliegen der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen nach § 38 AVG nach einer der beiden dort vorgesehenen Möglichkeiten vorzugehen. Liegt eine rechtskräftige Entscheidung der zuständigen Rentenbehörde vor, mit der über den Anspruch des Beamten auf Versehrtenrente abgesprochen wurde, und umfasst diese Entscheidung auch den für den für die Bemessung des Ruhegenusses gemäß § 4 PG maßgebenden Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung, ist die Pensions-Dienstbehörde in ihrem Verfahren daran gebunden und hat je nach dem Inhalt der Rentenentscheidung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen der Gebührlichkeit einer Versehrtenrente nach § 4 Abs 4 Z 2 PG auszugehen, solange diese Bindungswirkung besteht (hier war das Leistungsstreitverfahren über den Verschlimmerungsantrag des Beamten nach Einstellung der Versehrtenrente noch anhängig, weshalb ohne weitere Feststellungen des Sachverhaltes nicht vom Nichtvorliegen der Gebührlichkeit einer Versehrtenrente ausgegangen werden kann).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999120132.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.01.2009