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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §21 idF 1992/314;Rechtssatz
Eine Pauschalierung der Auslandsverwendungszulage ist im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Wohl aber geht § 21 GehG seiner Systematik zufolge unausgesprochen davon aus, dass die Auslandsverwendungszulage im Normalfall pauschaliert ist (das ergibt sich insbesondere aus § 21 Abs 4, wonach sie im Voraus auszubezahlen ist, aus der Behalteregel des § 21 Abs 5, weiters auch aus § 21 Abs 6, aber auch aus der Aliquotierungsregel des § 21 Abs 8 GehG). Festzuhalten ist aber, dass dies einem Begehren des betreffenden Beamten auf - gegebenenfalls rückwirkende - Festsetzung dieser Zulage nicht entgegensteht (inwieweit in einem solchen Fall die auf den Fall der Pauschalierung zugeschnittenen Bestimmungen in § 21 GehG zum Tragen kommen, ist vorliegendenfalls nicht abschließend zu untersuchen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998120140.X06Im RIS seit
21.02.2002