RS Vwgh 1999/9/29 98/12/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1999
beobachten
merken

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §21 idF 1992/314;

Rechtssatz

Eine Pauschalierung der Auslandsverwendungszulage ist im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Wohl aber geht § 21 GehG seiner Systematik zufolge unausgesprochen davon aus, dass die Auslandsverwendungszulage im Normalfall pauschaliert ist (das ergibt sich insbesondere aus § 21 Abs 4, wonach sie im Voraus auszubezahlen ist, aus der Behalteregel des § 21 Abs 5, weiters auch aus § 21 Abs 6, aber auch aus der Aliquotierungsregel des § 21 Abs 8 GehG). Festzuhalten ist aber, dass dies einem Begehren des betreffenden Beamten auf - gegebenenfalls rückwirkende - Festsetzung dieser Zulage nicht entgegensteht (inwieweit in einem solchen Fall die auf den Fall der Pauschalierung zugeschnittenen Bestimmungen in § 21 GehG zum Tragen kommen, ist vorliegendenfalls nicht abschließend zu untersuchen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998120140.X06

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten