RS Vfgh 1999/11/30 B889/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1999
beobachten
merken

Index

26 Gewerblicher Rechtsschutz
26/02 Marken- und Musterschutz

Norm

B-VG Art20 Abs2
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art133 Z4
B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
StGG Art5
EMRK Art6 Abs1 / Tribunal
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
MarkenschutzG 1970 §4 Abs2
MarkenschutzG 1970 §33 Abs2
EG-Vertrag Art234 (früher Art177)

Leitsatz

Keine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Nichtvorlage einer markenschutzrechtlichen Frage an den EuGH durch den Obersten Patent- und Markensenat; keine Verletzung des Eigentumsrechtes und des Rechts auf ein faires Verfahren

Rechtssatz

Der Oberste Patent- und Markensenat (OPM) ist eine kollegiale Verwaltungsbehörde im Sinne des Art133 Z4 B-VG, dessen Bescheide nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen. Der Instanzenzug ist daher erschöpft.

Der OPM als kollegiale Verwaltungsbehörde im Sinne der Art20 Abs2 und Art133 Z4 B-VG ist weiters als ein Gericht im Sinne des Art234 Abs3 EG-Vertrag (bisher: Art177 EG-Vertrag) anzusehen. Der OPM ist daher aufgrund der Weisungsfreiheit seiner Mitglieder und der Garantie ihrer Unabhängigkeit nicht nur ein Tribunal im Sinne des Art6 EMRK (vgl VfSlg 6995/1973), sondern auch ein vorlagepflichtiges Gericht im Sinne des Art234 EG-Vertrag: Seine Entscheidungen unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg;

eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig;

durch die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes ist eine umfassende Nachprüfung der Entscheidung nicht möglich.

Keine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Nichtvorlage einer markenschutzrechtlichen Frage an den EuGH.

Wird eine Marke gelöscht, weil sie nicht hätte registriert werden dürfen, so wirkt gemäß §33 Abs2 MarkenschutzG 1970 das Löschungserkenntnis auf den Beginn der Schutzdauer zurück. Der Verfassungsgerichtshof sieht daher keinen Grund, der Rechtsansicht des OPM entgegenzutreten, wonach die Löschungs- bzw Eintragungsfähigkeit der verfahrensgegenständlichen Marken nach der Rechtslage zum Zeitpunkt deren Eintragung zu beurteilen ist. Die Frage, ob §4 Abs2 MarkenschutzG 1970 nunmehr der Markenrichtlinie widerspricht, war im gegenständlichen Löschungsstreit nicht entscheidungserheblich und vermochte sohin auch keine Vorlagepflicht des OPM zu begründen.

Eingriff ins Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin durch Löschung einer Marke; vermögenswerte Markenrechte vom Eigentumsrecht umfaßt; keine denkunmögliche Gesetzesanwendung.

Keine Verletzung im Recht auf ein faires Verfahren.

Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt, hat sie schon im ersten Rechtsgang ausgesprochen, daß die Marken der Beschwerdeführerin dann gelöscht werden müßten, wenn "Tabasco" eine allgemein gebräuchliche Bezeichnung für eine bestimmte Gewürzpflanze sein sollte. Auch aus den Verwaltungsakten ergibt sich, daß sich praktisch das gesamte Beweisverfahren im zweiten Rechtsgang um die Verifizierung dieser Frage gedreht hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Instanzenzugserschöpfung, EU-Recht Vorabentscheidung, Markenschutz, EU-Recht Richtlinie, fair trial, Eigentumseingriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B889.1997

Dokumentnummer

JFR_10008870_97B00889_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten