RS Vwgh 1999/9/29 98/12/0140

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Veröffentlicht am 29.09.1999
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §21 idF 1992/314;

Rechtssatz

Aus § 21 GehG ergibt sich, dass dieses Gesetz nur EINE Auslandsverwendungszulage vorsieht und nicht mehrere derartige Zulagen nebeneinander kennt (wie man den Auslandsbesoldungsrichtlinien allenfalls entnehmen könnte). Dieser Anspruch hat demnach nach dem Gesetz Gegenstand eines einheitlichen Abspruches unter Berücksichtigung der einzelnen für die Bemessung maßgebenden Komponenten zu sein (Hinweis E 17.2.1999, 98/12/0424).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998120140.X03

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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