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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §21 idF 1992/314;Rechtssatz
Aus § 21 GehG ergibt sich, dass dieses Gesetz nur EINE Auslandsverwendungszulage vorsieht und nicht mehrere derartige Zulagen nebeneinander kennt (wie man den Auslandsbesoldungsrichtlinien allenfalls entnehmen könnte). Dieser Anspruch hat demnach nach dem Gesetz Gegenstand eines einheitlichen Abspruches unter Berücksichtigung der einzelnen für die Bemessung maßgebenden Komponenten zu sein (Hinweis E 17.2.1999, 98/12/0424).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998120140.X03Im RIS seit
21.02.2002