Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §4 Abs1 Z4;Rechtssatz
Ein Alter von mehr als 40 Jahren ist zwar nach § 4 BDG 1979 kein absolutes, aber doch ein relatives Ernennungshindernis. Nach dem Wortlaut des § 4 Abs 4 BDG 1979 ist, soweit hier erheblich, Voraussetzung für eine entsprechende Nachsicht, dass ein gleichgeeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist (für den Beschwerdefall ergibt sich aus § 51 Abs 3 Z 3 VBG nichts Abweichendes, weil diese Bestimmung hier unanwendbar ist). Dieser Wortlaut ist aber im Beschwerdefall vor dem Hintergrund der §§ 4 und 42 BGBG 1993 dahin auszulegen, dass eine gleiche Eignung des Erstgereihten und der Zweitgereihten dann ausreicht, wenn hinsichtlich der Zweitgereihten (verzögernde) Umstände im Sinne des § 7 Abs 4 des Frauenförderungsplanes BGBl Nr 229/1995 oder allenfalls gleichwertige (verzögernde) Umstände vorliegen und dienstliche Gründe für die Nachsichtserteilung sprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999120136.X01Im RIS seit
21.02.2002