RS Vwgh 1999/9/29 99/12/0136

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Veröffentlicht am 29.09.1999
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht
72/01 Hochschulorganisation

Norm

BDG 1979 §4 Abs1 Z4;
BDG 1979 §4 Abs4;
BDG 1979 §4;
BGBG 1993 §4;
BGBG 1993 §42;
Frauenförderungsplan BMWFK 1995 §7 Abs4;
UOG 1975 §106a;
UOG 1975 §40;
UOG 1975 §5;

Rechtssatz

Ein Alter von mehr als 40 Jahren ist zwar nach § 4 BDG 1979 kein absolutes, aber doch ein relatives Ernennungshindernis. Nach dem Wortlaut des § 4 Abs 4 BDG 1979 ist, soweit hier erheblich, Voraussetzung für eine entsprechende Nachsicht, dass ein gleichgeeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist (für den Beschwerdefall ergibt sich aus § 51 Abs 3 Z 3 VBG nichts Abweichendes, weil diese Bestimmung hier unanwendbar ist). Dieser Wortlaut ist aber im Beschwerdefall vor dem Hintergrund der §§ 4 und 42 BGBG 1993 dahin auszulegen, dass eine gleiche Eignung des Erstgereihten und der Zweitgereihten dann ausreicht, wenn hinsichtlich der Zweitgereihten (verzögernde) Umstände im Sinne des § 7 Abs 4 des Frauenförderungsplanes BGBl Nr 229/1995 oder allenfalls gleichwertige (verzögernde) Umstände vorliegen und dienstliche Gründe für die Nachsichtserteilung sprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999120136.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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