RS Vwgh 1999/9/29 98/12/0140

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Veröffentlicht am 29.09.1999
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §21 Abs12 idF 1992/314;

Rechtssatz

Die Kaufkraftausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage sind ihrem Wesen nach, wie sich auch aus § 21 Abs 12 GehG ergibt, ein Aufwandersatz, sind daher nicht dazu bestimmt, zu einer Bereicherung des Beamten zu führen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dies für die Kaufkraft-Ausgleichszulage gemäß § 21 GehG in der Fassung BGBl Nr 198/1969 bereits mit seinem Erkenntnis vom 4.3.1981, 3112/80, VwSlg 10390 A/1981, wie auch in Folgeerkenntnissen (so das Erkenntnis vom 29.4.1993, 92/12/0030, 0223 und auch vom 18.12.1996, 96/12/0085, 0255 und 0269 - dort Seite 41f) ausgesprochen, für die Auslandsverwendungszulage (alt) hingegen (ebenfalls) im Erkenntnis vom 18.12.1996, 96/12/0085, 0255 und 0269 (hier Seite 59). Es besteht kein Anlass, hievon angesichts der nunmehrigen Rechtslage abzugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998120140.X04

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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