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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §20b Abs6 Z2;Rechtssatz
Aus dem Umstand, dass der Beamte sein Elternhaus in Eisenstadt übertragen erhalten habe und ihm insbesondere die daraus entstandenen finanziellen Verpflichtungen für Instandhaltung bzw Instandsetzung nicht die Beibehaltung seiner Wohnung in Wien ermöglicht hätten, folgt selbst in Ansehung der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der vom Beamten gewählten Lösung noch keinesfalls, dass dieser Sachverhalt die Unabwendbarkeit iSd Ausschlusstatbestandes des § 20b Abs 6 Z 2 GehG erfüllt (Hinweis E 30.6.1977, 575/77, E 26.2.1992, 90/12/0271, E 24.6.1992, 88/12/0123, VwSlg 13671A/1992, E 31.3.1989, 87/12/0083 ua). Im vorliegenden Beschwerdefall sind vielmehr sowohl die den Umständen des Falles zugrunde liegenden Sachentscheidungen des Beamten bzw die in Verfolgung seiner wirtschaftlichen Ziele eingegangenen Finanzierungen durchaus im Rahmen seiner Disposition gelegen gewesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999120233.X01Im RIS seit
20.11.2000