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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §155 Abs1 idF 1988/148;Rechtssatz
Da es Kennzeichen des provisorischen Dienstverhältnisses ist, dass die Zeit dieses Dienstverhältnisses zur Erprobung für die Übernahme in ein unkündbares öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bestimmt ist, hat die Behörde vor allem die Forschungstätigkeit des Universitätsassistenten während der Zeit seines provisorischen Dienstverhältnisses zu bewerten (Hinweis E 24.9.1997, 96/12/0031).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1995120202.X03Im RIS seit
20.08.2001Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011