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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs2;Rechtssatz
Es kommt nach § 13 Abs 1 DVG 1984 nicht auf die subjektive Kenntnismöglichkeit des Betroffenen (eine Tatsachenfrage) an. Die Aufhebung ist vielmehr auch dann zwingend geboten, wenn die Partei wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt. Es ist also für die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 13 Abs 1 DVG 1984 nicht auf die konkrete Kenntnis der Rechtsvorschriften abzustellen, sondern darauf, ob im Sinn einer objektiven Erkennbarkeit bei Kenntnis der Rechtsvorschriften der Widerspruch zum Bescheidinhalt erkennbar gewesen wäre. Die Partei muss danach die Rechtswidrigkeit des Bescheides dann nicht wissen, wenn sich diese nicht unmittelbar aus dem Bescheid ergibt, oder wenn die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften auch eine den Bescheid bejahende Auslegung denkgesetzlich zulassen (vgl Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 1079 f; hier: die objektive Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit des Bescheidabspruches - der inhaltlich schon deshalb rechtswidrig ist, weil die Überleitung eines Beamten ins Funktionszulagenschema nach § 254 Abs 1 BDG 1979 nur von Beamten des Dienststandes, nicht aber von Beamten des Ruhestandes bewirkt werden kann - in Relation zum § 254 Abs 1 BDG 1979 ist daher gegeben).
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Normen und MaterienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999120204.X02Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
17.03.2015