RS Vfgh 1999/12/1 B1536/97

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Veröffentlicht am 01.12.1999
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Index

97 Vergabewesen
97/01 Vergabewesen

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Allg
B-VG Art144 Abs1 / Sachentscheidung Wirkung
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
BundesvergabeG §6 Abs1 Z1
VwGG §42 Abs3

Leitsatz

Aufhebung eines - nach Aufhebung des ua die Wiederaufnahme des Vergabeverfahrens verfügenden Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof - dem Rechtsbestand wieder angehörenden Bescheides des Bundesvergabeamtes wegen Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter; Quasianlaßfall zu G44/99 ua

Rechtssatz

Zulässigkeit der Beschwerde des Bundes gegen einen Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 09.04.97 (Feststellung, daß die Vergabe betr ein "automatisches Öko-Punkte-System" nicht an den Bestbieter erfolgte).

Mit der Aufhebung des ua die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides verfügenden Bescheides des Bundesvergabeamtes vom 18.08.97 durch den Verfassungsgerichtshof (vgl E v 01.12.99, B2418/97 ua), die auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zurückwirkt (ex-tunc-Wirkung), tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat. Diese Wirkung, die im §42 Abs3 VwGG für die Aufhebung eines Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich ausgesprochen wird, kommt auch einem aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Art144 B-VG zu. Im Hinblick darauf, daß die Aufhebung des Bescheides vom 18.08.97 durch den Verfassungsgerichtshof so zurückwirkt, als ob der aufgehobene Bescheid nicht erlassen worden wäre, ist der angefochtene Bescheid so zu betrachten, als ob er niemals aufgehoben worden wäre (vgl VfSlg 4632/1964).

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter infolge Quasianlaßfallwirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §6 Abs1 Z1 BundesvergabeG mit E v 30.09.99, G44-46/99.

Die belangte Behörde war somit zur Entscheidung über Streitigkeiten in dem vom Bund als öffentlicher Auftraggeber durchgeführten Vergabeverfahren nicht zuständig. Das betrifft sowohl die Feststellung, ob der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde - zur Klärung dieser Frage sind in Ermangelung einer ausdrücklichen anderen Zuständigkeitsregel gemäß §1 JN die ordentlichen Gerichte zuständig: vgl etwa VfSlg 15106/1998 -, als auch die Zuständigkeit zu der begehrten Entscheidung über die "Aufhebung des Zuschlags"; daran vermag auch das mittlerweile in diesem Verfahren ergangene Urteil des EuGH vom 28.10.99, Rs. C 81-98, nichts zu ändern, weil es der belangten Behörde selbst bei einer allenfalls möglichen gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung des BundesvergabeG im Hinblick auf die Bekämpfbarkeit der Zuschlagsentscheidung nach Aufhebung des §6 Abs1 Z1 BundesvergabeG an einer derartigen Zuständigkeit zur Nachprüfung einer Vergabeentscheidung des Bundes mangelt.

Da sich auch sonst keine innerstaatliche oder gemeinschaftsrechtliche Norm findet, auf die sich ihre Zuständigkeit stützen könnte, verletzt der Bescheid die beschwerdeführende Partei im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Sachentscheidung Wirkung, VfGH / Aufhebung Wirkung, Verwaltungsverfahren, Wiederaufnahme, Vergabewesen, Behördenzuständigkeit, VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1536.1997

Dokumentnummer

JFR_10008799_97B01536_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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