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L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
B-VG Art18 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/06/14 95/12/0051 1 (hier nur erster Satz; hier betreffend Mehrleistungszulage nach steirischem Recht)Stammrechtssatz
Jeder Fall ist im Dienstrecht für sich auf Grundlage des Gesetzes zu lösen. Vergleichsüberlegungen können keine günstigere rechtliche Wertung herbeiführen, weil, selbst wenn das Vorbringen des Beamten zutreffen sollte, aus einem möglicherweise unrechtmäßigen Verhalten der Behörde in einem anderen Fall kein Recht abzuleiten ist (Hinweis E 4.3.1981, 3112/80, VwSlg 10390 A/1981; hier betreffend Abgeltung von Mehrleistungen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997120173.X01Im RIS seit
20.11.2000