RS Vwgh 1999/9/29 95/12/0202

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Veröffentlicht am 29.09.1999
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §155 Abs1 idF 1988/148;
BDG 1979 §178 Abs2 idF 1988/148;
BDG 1979 Anl1 Z21/4 idF 1988/148;

Rechtssatz

Wissenschaftliche Tätigkeit auf noch wenig erforschten Gebieten und insbesondere die Grundlagenforschung ist ebenso verdienstvoll wie risikoreich, und positive Ergebnisse dürfen nicht zum allein ausschlaggebenden Bewertungskriterium derartiger Forschungen gemacht werden. Es bleibt jedoch dem Wissenschaftler überlassen, auch misslungene Experimente durch die Verwertung von Nebenergebnissen oder eigenständige Konklusionen aus dem negativen Ausgang nach Möglichkeit noch fruchtbar zu machen bzw gerade bei sehr langfristigen Vorhaben ein zweites Projekt zu verfolgen. Da die Definitivstellung des im provisorischen Dienstverhältnis stehenden Assistenten aber ua die für die dauernde Verwendung erforderliche Leistung in der Forschung voraussetzt, trifft ihn letztlich im Definitivstellungsverfahren das Risiko, wenn er derartige Bemühungen unterlässt oder nicht in ausreichendem Maße setzt. In diesem Sinne steht der die Definitivstellung anstrebende Universitätsassistent unter ERFOLGSZWANG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995120202.X05

Im RIS seit

20.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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