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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §155 Abs1 idF 1988/148;Rechtssatz
Wissenschaftliche Tätigkeit auf noch wenig erforschten Gebieten und insbesondere die Grundlagenforschung ist ebenso verdienstvoll wie risikoreich, und positive Ergebnisse dürfen nicht zum allein ausschlaggebenden Bewertungskriterium derartiger Forschungen gemacht werden. Es bleibt jedoch dem Wissenschaftler überlassen, auch misslungene Experimente durch die Verwertung von Nebenergebnissen oder eigenständige Konklusionen aus dem negativen Ausgang nach Möglichkeit noch fruchtbar zu machen bzw gerade bei sehr langfristigen Vorhaben ein zweites Projekt zu verfolgen. Da die Definitivstellung des im provisorischen Dienstverhältnis stehenden Assistenten aber ua die für die dauernde Verwendung erforderliche Leistung in der Forschung voraussetzt, trifft ihn letztlich im Definitivstellungsverfahren das Risiko, wenn er derartige Bemühungen unterlässt oder nicht in ausreichendem Maße setzt. In diesem Sinne steht der die Definitivstellung anstrebende Universitätsassistent unter ERFOLGSZWANG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1995120202.X05Im RIS seit
20.08.2001Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011