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10/07 VerfassungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Antrag eines Beamten auf bescheidmäßige Feststellung, der darauf abzielt, bereits vor der zu seiner Überleitung führenden Optionserklärung rechtsverbindlich zu klären, welcher Funktionsgruppe im Rahmen des Funktionszulagenschemas sein Arbeitsplatz dem Gesetz entsprechend zuzuordnen ist, ist mangels eines aus dem Gesetz ableitbaren rechtlichen Interesses zurückzuweisen. Das Recht des Beamten erschöpft sich in diesem Stadium vor der Überleitung nämlich (nur) in der Möglichkeit der Option zu den von der Behörde mitgeteilten Bedingungen (Hinweis E 24.9.1997, 96/12/0338). Hat aber der Beamte für das neue Funktionszulagenschema wirksam optiert, besteht für ihn die Möglichkeit, im Wege eines Feststellungsbescheides (Feststellung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung im neuen Funktionszulagenschema) die Gesetzmäßigkeit der Einstufung seines Arbeitsplatzes, von der seine dienst- und besoldungsrechtliche Stellung abhängt, unter der nachprüfenden Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts einer rechtlichen Klärung zuzuführen (Hinweis B 27.3.1996, 96/12/0041, und E 24.9.1997, 96/12/0338).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999120171.X04Im RIS seit
11.07.2001