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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140;Rechtssatz
Die Behalteregel des § 21 Abs 5 erster Satz GehG, wonach der Anspruch auf Auslandsverwendungszulage durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder durch eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt wird, erscheint unbedenklich: Urlaube im Sinne des § 21 Abs 5 erster Satz GehG betreffen typologisch relativ kurze Zeiträume, die überdies angesichts der gesetzlichen Regelungen betreffend solche Urlaube im Großen und Ganzen ausreichend präzis bei der Bemessung derartiger Pauschale berücksichtigt werden können. Die weitere Ausnahme hinsichtlich der Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles ist zwar an sich systemwidrig; dabei ist aber zu bedenken, dass es hier um Momente geht, die nicht nur der Sphäre des Beamten, sondern auch jener des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers zuzuordnen sind. Auch ist die Annahme unzutreffend, die fragliche Zulage gebührte in solchen Fällen jedenfalls gleichsam auf ewige Dauer. Richtig ist wohl, dass eine Höchstdauer im Gesetz nicht genannt ist. Eine Begrenzung ergibt sich aber aus der Verpflichtung der Dienstbehörde, entsprechend der Lage des Falles zu reagieren und dem Beamten eine andere Verwendung zuzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998120140.X10Im RIS seit
21.02.2002