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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Ein Bescheid, in dem nur die Ruhestandsversetzung, die betragsmässige Bestimmung des monatlichen Ruhegenusses sowie der Vorbehalt der Bemessung bzw der Zuerkennung einer allfälligen Ruhegenusszulage nach § 52a DGO Graz Gegenstand der normativen Entscheidung (Spruch) ist, während die für die Bemessung des Ruhegenusses maßgeblichen Faktoren (anrechenbare Dienstzeiten, Ruhegenussbemessungsgrundlage, anrechenbare Bezüge) Teil der Begründung sind, aus der sich nachvollziehbar ergibt, wie es zur Berechnung des Ruhegenusses gekommen ist, entspricht dem Gesetz.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchSpruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997120281.X02Im RIS seit
16.05.2001Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009