RS Vwgh 1999/9/29 97/12/0281

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Veröffentlicht am 29.09.1999
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L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
DGO Graz 1957 §47 idF 1996/046;
DGO Graz 1957 §49 idF 1996/046;
DGO Graz 1957 §50;
DGO Graz 1957 §52 idF 1996/046;
DGO Graz 1957 §52a;

Rechtssatz

Ein Bescheid, in dem nur die Ruhestandsversetzung, die betragsmässige Bestimmung des monatlichen Ruhegenusses sowie der Vorbehalt der Bemessung bzw der Zuerkennung einer allfälligen Ruhegenusszulage nach § 52a DGO Graz Gegenstand der normativen Entscheidung (Spruch) ist, während die für die Bemessung des Ruhegenusses maßgeblichen Faktoren (anrechenbare Dienstzeiten, Ruhegenussbemessungsgrundlage, anrechenbare Bezüge) Teil der Begründung sind, aus der sich nachvollziehbar ergibt, wie es zur Berechnung des Ruhegenusses gekommen ist, entspricht dem Gesetz.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchSpruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997120281.X02

Im RIS seit

16.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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