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10/10 DatenschutzNorm
DSG 1978 §1 Abs1;Rechtssatz
Die blosse Übermittlung eines Schreibens durch eines der vom Bf in seiner Beschwerde genannten Organe führt für sich allein noch nicht dazu, dass die von einem ihrer Organwalter in der Folge ausgehende Bekanntgabe bzw Veröffentlichung der strittigen Daten einem der vom Bf genannten Organe zuzurechnen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999120235.X01Im RIS seit
20.11.2000