RS Vwgh 1999/9/29 99/12/0235

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Veröffentlicht am 29.09.1999
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10/10 Datenschutz

Norm

DSG 1978 §1 Abs1;
DSG 1978 §36 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Die blosse Übermittlung eines Schreibens durch eines der vom Bf in seiner Beschwerde genannten Organe führt für sich allein noch nicht dazu, dass die von einem ihrer Organwalter in der Folge ausgehende Bekanntgabe bzw Veröffentlichung der strittigen Daten einem der vom Bf genannten Organe zuzurechnen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999120235.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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