RS Vwgh 1999/9/29 97/12/0281

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Veröffentlicht am 29.09.1999
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Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung

Norm

AHG 1949 §1;
DGO Graz 1957 §2 idF 1996/046;
DGO Graz 1957 §49 idF 1996/046;

Rechtssatz

Der vom Beamten erhobene Vorwurf, die belangte Behörde habe sein Ruhestandsversetzungsverfahren verzögert, um auf diese Weise die Kürzungsregeln bei seiner Ruhegenussbemessung anwenden zu können, führt - selbst wenn er zutreffen sollte - nicht zur Rechtswidrigkeit der von ihm bekämpften Ruhegenussbemessung. Er könnte allenfalls in einem Amtshaftungsverfahren geltend gemacht werden und wäre dann in diesem Verfahren näher zu prüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997120281.X01

Im RIS seit

16.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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