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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
AHG 1949 §1;Rechtssatz
Der vom Beamten erhobene Vorwurf, die belangte Behörde habe sein Ruhestandsversetzungsverfahren verzögert, um auf diese Weise die Kürzungsregeln bei seiner Ruhegenussbemessung anwenden zu können, führt - selbst wenn er zutreffen sollte - nicht zur Rechtswidrigkeit der von ihm bekämpften Ruhegenussbemessung. Er könnte allenfalls in einem Amtshaftungsverfahren geltend gemacht werden und wäre dann in diesem Verfahren näher zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997120281.X01Im RIS seit
16.05.2001Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009