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L5 KulturrechtNorm
B-VG Art140 Abs7 zweiter SatzLeitsatz
Aufhebung eines Bescheides betreffend die Untersagung des Abbaus von Quarzsand infolge Quasianlaßfallwirkung der Aufhebung einer Bestimmung des Nö NaturschutzG als verfassungswidrigRechtssatz
Die Versagung der Bewilligung des beantragten Vorhabens bzw die Untersagung seiner Ausführung ist ua darauf zurückzuführen, daß die Behörde sich der Sache nach auf §2 Nö NaturschutzG idF der am 20.02.98 in Kraft getretenen Novelle LGBl 5500-5 stützte, welcher es nicht zuließ, die vom Bund wahrzunehmenden und keiner weiteren Überprüfung durch das Land unterliegenden gesamtwirtschaftlichen Interessen an der Tätigkeit eines Bergbaubetriebes zu berücksichtigen. Eine solche Berücksichtigung ist jedoch nach dem E v 25.06.99, G256/98, aus verfassungsrechtlicher Sicht geboten, denn die in dieser Entscheidung sowie im E v 25.06.99, B1287/98, enthaltenen Ausführungen über die gesamtwirtschaftlichen Interessen in Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Ausbau von Verkehrswegen sind auf den vorliegenden, einen Bergbau betreffenden Fall sinngemäß zu übertragen.
Schlagworte
Naturschutz, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B1292.1998Dokumentnummer
JFR_10008799_98B01292_01