RS Vfgh 1999/12/1 B1292/98

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Veröffentlicht am 01.12.1999
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Index

L5 Kulturrecht
L5500 Baumschutz, Landschaftsschutz, Naturschutz

Norm

B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
Nö NaturschutzG §2

Leitsatz

Aufhebung eines Bescheides betreffend die Untersagung des Abbaus von Quarzsand infolge Quasianlaßfallwirkung der Aufhebung einer Bestimmung des Nö NaturschutzG als verfassungswidrig

Rechtssatz

Die Versagung der Bewilligung des beantragten Vorhabens bzw die Untersagung seiner Ausführung ist ua darauf zurückzuführen, daß die Behörde sich der Sache nach auf §2 Nö NaturschutzG idF der am 20.02.98 in Kraft getretenen Novelle LGBl 5500-5 stützte, welcher es nicht zuließ, die vom Bund wahrzunehmenden und keiner weiteren Überprüfung durch das Land unterliegenden gesamtwirtschaftlichen Interessen an der Tätigkeit eines Bergbaubetriebes zu berücksichtigen. Eine solche Berücksichtigung ist jedoch nach dem E v 25.06.99, G256/98, aus verfassungsrechtlicher Sicht geboten, denn die in dieser Entscheidung sowie im E v 25.06.99, B1287/98, enthaltenen Ausführungen über die gesamtwirtschaftlichen Interessen in Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Ausbau von Verkehrswegen sind auf den vorliegenden, einen Bergbau betreffenden Fall sinngemäß zu übertragen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Naturschutz, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1292.1998

Dokumentnummer

JFR_10008799_98B01292_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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