RS Vwgh 1999/9/29 98/12/0140

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Veröffentlicht am 29.09.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
60/02 Arbeitnehmerschutz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

B-VG Art140;
GehG 1956 §21 Abs5 idF 1992/314;
MSchG 1979 §14 idF 1995/434;
MSchG 1979 §3 Abs1;
MSchG 1979 §5 Abs1;

Rechtssatz

§ 21 Abs 5 GehG erscheint auch nicht deshalb rechtswidrig in Bezug auf höherrangige Rechtsnormen, weil darin nicht eine weitere Ausnahme für den hier gegenständlichen Fall - Dienstverhinderung auf Grund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG 1979 - normiert wurde, wenngleich es freilich zutrifft, dass hievon nur Frauen betroffen sein können und nicht auch Männer (mit ausführlicher Begründung; ob § 21 Abs 5 Z 2 GehG verfassungskonform ist, war im Beschwerdefall nicht näher zu erörtern).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998120140.X11

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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