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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140;Rechtssatz
§ 21 Abs 5 GehG erscheint auch nicht deshalb rechtswidrig in Bezug auf höherrangige Rechtsnormen, weil darin nicht eine weitere Ausnahme für den hier gegenständlichen Fall - Dienstverhinderung auf Grund eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG 1979 - normiert wurde, wenngleich es freilich zutrifft, dass hievon nur Frauen betroffen sein können und nicht auch Männer (mit ausführlicher Begründung; ob § 21 Abs 5 Z 2 GehG verfassungskonform ist, war im Beschwerdefall nicht näher zu erörtern).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998120140.X11Im RIS seit
21.02.2002