RS Vwgh 1999/9/29 99/12/0132

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Veröffentlicht am 29.09.1999
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Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BKUVG §101 Abs1;
PG 1965 §4 Abs3;
PG 1965 §4 Abs4 Z2;

Rechtssatz

Der iSd § 4 Abs 4 Z 2 PG geforderte Kausalitätszuammenhang zwischen Dienstunfähigkeit und (berentetem) Dienstunfall (hier nach dem BKUVG) im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung, um die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 4 Abs 3 PG auszuschalten, ist dann gegeben, wenn dieser Dienstunfall als wirkende - nicht bloß unwesentliche - Bedingung für die Dienstunfähigkeit in Betracht kommt (Hinweis E 16.11.1994, 91/12/0025 und E 24.9.1997, 96/12/0313).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999120132.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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