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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
BKUVG §101 Abs1;Rechtssatz
Der iSd § 4 Abs 4 Z 2 PG geforderte Kausalitätszuammenhang zwischen Dienstunfähigkeit und (berentetem) Dienstunfall (hier nach dem BKUVG) im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung, um die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 4 Abs 3 PG auszuschalten, ist dann gegeben, wenn dieser Dienstunfall als wirkende - nicht bloß unwesentliche - Bedingung für die Dienstunfähigkeit in Betracht kommt (Hinweis E 16.11.1994, 91/12/0025 und E 24.9.1997, 96/12/0313).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999120132.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.01.2009