RS Vwgh 1999/9/30 99/02/0157

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VStG §49 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Eine Partei, die sich nach Übergabe des Einspruches gegen eine Strafverfügung an einen Boten nicht weiter darum kümmert, ob das Schriftstück auch tatsächlich innerhalb der Einspruchsfrist zur Post gebracht wurde, muss sich vorwerfen lassen, dass sie auffallend sorglos gehandelt hat, das heißt, dass sie die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihr nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen hat (Hinweis E 28.2.1992, 91/10/0208).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999020157.X02

Im RIS seit

11.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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