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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Eine Partei, die sich nach Übergabe des Einspruches gegen eine Strafverfügung an einen Boten nicht weiter darum kümmert, ob das Schriftstück auch tatsächlich innerhalb der Einspruchsfrist zur Post gebracht wurde, muss sich vorwerfen lassen, dass sie auffallend sorglos gehandelt hat, das heißt, dass sie die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihr nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen hat (Hinweis E 28.2.1992, 91/10/0208).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999020157.X02Im RIS seit
11.12.2001Zuletzt aktualisiert am
13.10.2017