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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11994N002 EU-Beitrittsvertrag Akte Art2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1999/09/30 99/02/0039 7 (hier ohne Klammerausdruck nach dem letzten Satz; Hinweis Urteil des EuGH vom 1. Juli 1999, Rechtssache C-302/97, Konle)Stammrechtssatz
Die ausschließliche Anwendung von besonderen Bewilligungsvorschriften des Tir GVG 1983 nach § 40 Abs 2 und 3 Tir GVG 1996 für den Grunderwerb durch Ausländer, insbesondere durch Angehörige eines anderen Mitgliedsstaates der EU, stellt eine nicht zulässige Diskriminierung dar (hier: In Bezug auf den Grunderwerb von Baugrundstücken liegt eine Diskriminierung im Vergleich zu österreichischen Staatsangehörigen deshalb vor, weil für letztere die Erfüllung zB der in § 4 Abs 2 Tir GVG 1983 genannten Voraussetzungen nicht erforderlich ist).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999020040.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.11.2011