Art 6 (nunmehr Art 12) EG-Vertrag ist - da die Beitrittsakte des EU-Beitrittsvertrages keine besonderen Bestimmungen hinsichtlich seiner Anwendung vorsehen - sofort anwendbar und für die Republik Österreich vom Zeitpunkt ihres Beitritts zur EU an verbindlich, sodass sie für zukünftige Auswirkungen vor dem Beitritt dieses neuen Mitgliedsstaates zu den Gemeinschaften entstandener Sachverhalte gilt. Eine Verfahrensvorschrift, die eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit bewirkt, kann daher vom Zeitpunkt des Beitritts an nicht mehr auf Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaats angewendet werden, sofern sie in den sachlichen Anwendungsbereich des EG-Vertrages fällt (Hinweis Urteil des EuGH vom 2. Oktober 1997, Rechtssache C-122/96, Saldanha ua, Slg 1997).